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FAHRERHANDBUCH

ENGEMANN u. CO. Internationale Spedition GmbH

© ENGEMANN u. CO.

Vorwort

Liebe Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen,
liebe Benutzer dieses Handbuchs,

mit diesem Handbuch möchten wir alle Beteiligten und besonders Sie als LKW Fahrer und Fahrerinnen dabei unterstützen, geltende Vorschriften und Gesetze beim Transport unserer Waren und Güter einzuhalten. Wir möchten damit im Rahmen unserer Zertifizierungen die Qualität und Sicherheit beim Transport sicherstellen.

Da Sie als Fahrer und Fahrerin häufig Entscheidungen treffen müssen, ohne Rücksprache mit Vorgesetzten halten zu können, soll Ihnen dieses Handbuch helfen die geltenden Vorschriften umzusetzen.

Dieses Handbuch wurde auf Basis der Vorgaben des SQAS entwickelt und ist für Sie als Fahrer und Fahrerin verbindlich.

Sollten einzelne Anweisungen in diesem Handbuch gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen vor den Regeln im diesem Fahrerhandbuch.

Der Erfolg als Transport- und Logistikdienstleister ist eng verbunden mit der Qualität unserer Subunternehmer und somit auch mit der Qualität unserer Fahrer und Fahrerinnen, denn nur gemeinsam können wir das Ziel erreichen, den ständig steigenden Sicherheits- und Qualitätsstandards der Kunden gerecht zu werden.

Die Geschäftsleitung von
ENGEMANN u. CO.
Head of HSEQ, Matthias Koehler

Kontaktadressen:
Disposition Tel. +49 (0)2103 2525 0 info@enco-spedition.de
Operative Leitung Tel. +49 (0)2103 2525 103 f.demolina@enco-spedition.de
HSEQ Verantwortlicher Tel. +49 (0)2103 2525 102 m.koehler@enco-spedition.de

Die in diesem Handbuch beschriebenen Vorgaben wurden sorgfältig recherchiert und kontrolliert. ENGEMANN u. CO. kann jedoch nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die ggf. im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorgaben entstehen können. Quellenverzeichnis: verschieden Quellen u.a. Regelwerke der CEFIG/SQAS, EU, ISO. Der Einfachheit halber wird in diesem Handbuch die gängige Form genutzt und nicht zwischen m/w unterschieden.
Inhalte dieses Handbuchs dürfen ohne die Einstimmung von ENGEMANN u. CO. weder kopiert noch in kommerzieller Form anderweitig verwendet werden.

Inhaltsverzeichnis

» 1. Sicherheitsvorschriften
» 2. Anforderungen an das Fahrzeug
» 3. Dokumente
» 4. Transport von Gefahrgut
» 5. Verhalten bei Unfällen
» 6. Sicherheitsmaßnahmen (AEO)
» 7. Rechtliche Rahmenbedingungen
» 8. Verhaltensregeln
» 9. Güterverkehrsrecht
» 10. GDP Transporte (Pharma)
» 11. Kontaktdaten
» 12. Anhänge
» 13. Änderungshistorie

1. Sicherheitsvorschriften

1.1 Grundsätze

Sie als professioneller Kraftfahrer fahren viele tausend Kilometer. Daher sind Sie im Besonderen angehalten, nachstehende Ziele zu erreichen:

  • Keine Unfälle
  • Keine Gesundheitsgefährdungen
  • Keine Umweltgefährdungen

Ein defensiver und vorausschauender Fahrstil schützt sie und andere Verkehrsteilnehmer und trägt dazu bei, die Anzahl von Verkehrsunfällen zu senken!

Und bedenken Sie:

  • Das wichtigste Gut ist Ihre Gesundheit!
  • Keine Arbeit ist so wichtig, dass sie nicht sicher durchgeführt werden kann!

Auf den folgenden Seiten finden Sie Verhaltensregeln und Anleitungen, die Ihnen helfen sollen sich in jeder Situation korrekt zu verhalten.

1.2 Verhalten im Straßenverkehr

  • Führen Sie vor jedem Fahrtantritt eine Abfahrtkontrolle durch, eine Checkliste zur korrekten Durchführung findet sich im Anhang dieses Handbuchs.
  • Alle Anforderungen der StVO sind zu beachten.
  • Achten Sie auf ein gepflegtes Erscheinungsbild der Fahrzeuge.
  • Verhalten Sie sich im Verkehr besonders rücksichtsvoll und fahren Sie vorausschauend.
  • Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrverbote sind einzuhalten.
  • Beachten Sie Höhen- und Gewichtsbeschränkungen.
  • Passen Sie Ihren Fahrstil rechtzeitig an die Witterung an und verwenden Sie die vorgesehene Ausrüstung (z.Bsp. Schneeketten), Vorsicht wenn Sie durch Gebiete fahren, in denen schon früh winterliche Bedingungen herrschen können (Gebirge).
  • Gefahrguttransporte müssen bei Schneeglätte oder Glatteis und einer Sichtweite von unter 50m jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächstgelegenen Parkplatz aufsuchen.
  • Achten Sie auf Ihren Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen.
  • Besondere Vorsicht ist in Tunneln und auf Bergstraßen geboten. Der Mindestabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen hat hierbei 100 Meter zu betragen.
  • Besondere Vorsicht beim Rückwärtsfahren. Wenn erforderlich, bedienen Sie sich eines Einweisers, der Sie aber nicht der Verantwortung enthebt.
  • Beachten Sie die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten.

1.2.1 Gurtpflicht

Der Sicherheitsgurt ist vor und während jeder Fahrt anzulegen.

1.2.2 Alkohol / Drogen / Rauchverbot

Für alle Kraftfahrer gilt ein striktes Alkohol- und Drogenverbot. Der Konsum von Alkohol oder Drogen während der gesamten Dienstzeit ist absolut verboten.

0 Promille im Dienst!
Bedenken Sie auch die Abbauzeit von Blutalkohol und das Risiko eines Restalkoholwertes.

Achtung! Auch Medikamente können Ihre Reaktionsfähigkeit beeinflussen!
Ein Rauchverbot auf dem Werksgelände gilt auch in der Fahrerkabine!

1.2.3 Autotelefon

Das Telefonieren ist während der Fahrt und auch bei laufendem Motor im Stand verboten!
Suchen Sie die nächste sichere Standmöglichkeit (nicht auf dem Seiten-/Standstreifen) auf, schalten Sie den Motor aus und rufen Sie den Anrufer zurück.
Eine Ausnahme bildet das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung, dies ist auch während der Fahrt erlaubt.

1.3 Lenk- und Ruhezeiten

Es gelten die gesetzlichen Regelungen für die Arbeitszeit.
Generell gilt:

  • Nach 4,5 Std Fahrtzeit min. 45 Minuten Pause
  • 9 Std tägliche Lenkzeit (2x pro Woche 10 Std)
  • 11 Std Tagesruhezeit (3x 9 Std zwischen zwei Wochenruhezeiten)
  • Wochenruhezeit 45 Std (alle 2 Wochen auf 24 Std verkürzbar)

1.4 Berufsbekleidung

Beim Kunden repräsentieren Sie Ihre Firma, daher ist ein ordentliches Erscheinungsbild und professionelles Auftreten enorm wichtig. Zusätzlich übt Ihre Berufsbekleidung verschiedene Schutzfunktionen aus (z. Bsp. antistatische Wirkung der Sicherheitsschuhe, gute Sichtbarkeit durch Warnkleidung). Halten Sie Ihre Berufsbekleidung daher immer in ordentlichem und verwendungsfähigem Zustand.

1.5 Gesamtgewicht

Achten Sie immer darauf, dass das zulässige Gesamtgewicht Ihres Fahrzeuges nicht überschritten wird. I.d.R. beträgt dieses max. 40to.
Die Disposition ist verpflichtet bei der Planung der Touren auf das höchstzulässige Gesamtgewicht zu achten, trotzdem haben Sie als Fahrer die Verpflichtung auf die maximale Beladung zu achten. (Vorladung beachten!) Prüfen Sie daher nach Beladung ob die zulässigen Gewichte (Gesamtgewicht, Achslast) eingehalten werden.

1.6 Gefahr durch Eis und Schnee auf dem LKW

In der kalten Jahreszeit bilden sich Eis- und Schneeansammlungen leichter auf dem Fahrzeugdach als man denkt. Rutschen diese dann durch den Fahrtwind vom Dach erhöht dies das Unfallrisiko um ein Vielfaches.
Entfernt der Fahrer Schnee, Eisteile oder sonstige Fremdgegenstände nicht, so haftet er im Falle eines dadurch verursachten Unfalls.
Was müssen Sie tun?
Überprüfen Sie vor Fahrtantritt, dass sich keine Fremdgegenstände auf dem Auflieger oder dem Dach des Fahrerhauses befinden

  • Fahren Sie nicht ohne vorherige Kontrolle los!
  • Entfernen Sie Eis und Schnee immer, sofern dies gefahrlos erfolgen kann!

Wenn möglich nutzen Sie eine geeignete Räumstelle (bei vielen Autobahnrasthöfen und Speditionen vorhanden), ansonsten kann eine geeignete Leiter verwendet werden, wenn diese gegen Verrutschten ordentlich gesichert ist.
Bei Planenfahrzeugen kann die „Dachlast“ auch von innen durch Druck von unten gegen die Dachplane entfernt werden. Hierbei unbedingt beachten, dass niemand durch herabfallende Teile zu Schaden kommt und anschließend prüfen, ob das Dach frei ist.

1.7 Umweltzonen

Das Befahren der Umweltzone ohne gültige Plakette oder ohne Sondergenehmigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet (ca. 80,-€).

1.8 Fahrverbote

Welche PKW sind betroffen?

  • alle LKW über 7,5 t
  • Anhänger hinter LKW (unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht)
  • Sattelzüge deren Gesamtgewicht 7,5 t überschreitet

Nicht betroffen sind

  • allein fahrende Sattelzugmaschinen
  • Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen

An welchen Tagen gilt ein Fahrverbot?

  • Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen von 0.00 bis 22.00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.
  • Das Feiertagsfahrverbot gilt an den unten aufgeführten Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr. Feiertage im Sinne des §30 II StVO sind:
    • Neujahr
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • Tag der Arbeit (1. Mai)
    • Christie Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Fronlaichnam (nur in BW, BY, HE, NRW, RP & SL)
    • Tag der deutschen Einheit (3. Okt.)
    • Reformationstag (31. Okt./nur in BB, MVP, SN, ST, TH)
    • Allerheiligen (1. Nov./nur in BW, BY, NRW, RP, SL)
    • Buß- und Bettag (nur in SN)
    • 1. und 2. Weihnachtstag
  • Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August von 7.00 bis 22.00 Uhr für bestimmte, belastete Streckenabschnitte, die im Internet abgerufen werden können.
    » http://www.gesetze-im-internet.de/

Das Fahrverbot gilt nicht

  • Für den kombinierten Verkehr Schiene / Straße zwischen Versender/Empfänger und Ver-/Entladebahnhof (bis 200 km), die Entfernungsbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
  • Für die Beförderung von frischen, leicht verderblichen Produkten oder Leerfahrten die mit dieser Beförderung in Zusammenhang stehen.

1.9 Allgemeine Verhaltensregeln im Tunnel

Nachfolgende Ratschläge sollen helfen Unfälle in Tunneln zu verhindern bzw. bereits eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten.

Allgemeine Sicherheitshinweise

Vor der Einfahrt in den Tunnel:

  • Überprüfen Sie die Tankfüllung
  • Schalten Sie das Abblendlicht ein
  • Falls Sie eine Sonnenbrille tragen, setzen Sie diese ab
  • Beachten Sie die Höhenbegrenzung für den Tunnel
  • Beachten Sie die Tunnel Codes bei Gefahrguttransporten
  • Halten Sie die angegebene Höchstgeschwindigkeit unbedingt ein
  • Überholen Sie nur wenn dies erlaubt und sicher möglich ist, keinesfalls in Tunneln mit Gegenverkehr
  • Achtung die Tunnelgegebenheiten (z.Bsp. zulässige Höchstgeschwindigkeit) können durch Wechselverkehrszeichen verändert werden
  • Ampeln und andere Verkehrszeichen beachten
  • Halten Sie unbedingt den erforderlichen Mindestabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen ein
  • Auf keinen Fall das Fahrzeug wenden oder rückwärts fahren!
  • Schalten Sie das Autoradio vor Einfahrt in den Tunnel ein, der Sender mit Verkehrsfunk wird vor dem Tunnel Portal angegeben

Stau im Tunnel:

  • Warnblinkanlage schon bei beginnendem Stau einschalten
  • Das Fahrzeug nicht verlassen
  • Stellen Sie den Motor ab
  • Schließen Sie die Frischluftzufuhr des Fahrzeugs bei schlechter Luft und schließen Sie die Fenster
  • Über den Verkehrsfunk Sender Ihres Radios (Angabe vor dem Tunnel Portal) oder über die Tunnel Lautsprecher erhalten Sie von der Tunnelaufsicht oder der Polizei weitere Hinweise
  • Den Weisungen der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten

Verhalten bei einer Panne oder einem Unfall im Tunnel

  • Stellen Sie das Fahrzeug in einer dafür vorgesehenen Pannenbucht, dem Pannenstreifen oder falls das nicht möglich ist auf dem äußersten rechten Fahrstreifen ab, nicht auf dem Gehsteig
  • Schalten Sie den Motor aus, lassen Sie den Zündschlüssel auf jeden Fall stecken
  • Entriegeln Sie die Motorhaube, Brände treten oft erst später auf
  • Ziehen Sie eine Warnweste an und suchen Sie die nächste SOS-Nische auf, um von dort die Einsatzkräfte zu informieren
  • Warten Sie die Anweisungen der Einsatzkräfte ab
  • Unternehmen Sie bei Bränden nur dann Löschversuche wenn dies gefahrlos möglich ist, ansonsten verlassen Sie den Tunnel über den nächstgelegenen Notausgang

1.10 Betriebs- und Arbeitsanweisungen

Betriebsanweisungen (BA) sind verbindlich zu beachtende betriebliche Dokumente.
Folgende Inhalte sind i.d.R. in den Betriebsanweisungen enthalten:

  • Anwendungsbereich
  • Gefahren für Menschen und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten bei Störungen
  • Verhalten bei Unfällen, Erst Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung/ Instandhaltung

Zu den für die jeweiligen Tätigkeiten gehörenden BA sind Unterweisungen durch die jeweiligen Vorgesetzten oder/und den Sicherheitsingenieur erfolgt. Sollten durch Mitarbeiter Tätigkeiten ausgeführt werden, für die diese keine Unterweisung in die Gefahren und Verhaltensweisen erhalten haben, oder bei denen Mitarbeiter unsicher sind, so ist der jeweilige Vorgesetzte vor der Arbeitsaufnahme zu informieren.

2. Fahrzeuganforderungen

2.1 Allgemeine Andforderungen

  • technisch und optisch einwandfreier Zustand
  • Zertifizierung nach EN 12642 Code L, bzw. Code XL bei Planenfahrzeugen (Zertifikat mitführen!)
  • Die Ladefläche muss staplerbefahrbar, besenrein und nagelfrei sein

2.2 Ladungssicherung

  • Spanngurte – min 1 pro Ladereihe, gemäß EN 12195
  • Steckbretter aus Aluminium (bei Holz min. 25 mm Dicke + 400 mm Höhe)
  • Zurrpunkte – versenkbar, gemäß EN 12640, alternativ eine Zurrpunktschiene
  • Antirutschmatten – 6 pro zu ladendem Colli, min. 30 x 20 cm

2.3 Fahrzeugausrüstung (Grundausstattung)

  • Warndreieck
  • Erste Hilfe Material
  • Warnweste
  • ABC Feuerlöscher 6kg
  • Unterlegkeil

2.4 Fahrzeugausrüstung (Gefahrguttransporte)

  • zweiter ABC Feuerlöscher 6 kg
  • zweiter Unterlegkeil
  • 2 selbststehende Warnzeichen
  • 2 orange Warntafeln
  • Schaufel (aus Metall, min 55cm Arbeitslänge)
  • Besen
  • Auffangbehälter (min. 5 l Fassungsvermögen)
  • Kanalabdeckung
  • Bindemittel
  • Handleuchte

2.5 Personenbezogene Gefahrgutausrüstung (je Person)

  • Schutzkoffer mit Augenschutz und Schutzhandschuhen
  • Augenspülflüssigkeit
  • Atemschutzmaske
  • ADR Schein (NICHT laminiert)

2.6 Bereifung

Es ist eine wetterangepasste Bereifung sicherzustellen. In der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich zum 31. März des folgenden Jahres sind ausschließlich Reifen zu verwenden, die mindestens 4 mm Profiltiefe aufweisen und auf der Antriebsachse zusätzlich als Winterreifen gekennzeichnet sind.
Bei Fahrten in, respektive durch das Ausland sind die vorgenannten Anforderungen als Mindestanforderungen ebenfalls einzuhalten. Sollten bei Fahrten in das Ausland die jeweiligen dort gültigen gesetzlichen Regelungen höhere Anforderungen stellen, so sind diese ebenfalls einzuhalten.

Sollten einzelne Anforderungen nicht erfüllt werden oder andere Defekte auftreten, sind diese umgehend zu beheben und dem zuständigen Fuhrparkmanagement zu melden.

Dokumente

Folgende Dokumente sind vom Fahrer mitzuführen:

3.1 Allgemeine Dokumente

  • Führerschein
  • Personalausweis oder Reisepass
  • grüne Versicherungkarte im Original
  • EU-Lizenz im Original
  • EU-Fahrerbescheinigung bei nicht EU-Staatsbürgern
  • beglaubigte Abschrift des Konzessionsdekrets / Auszug aus dem Gewerberegister
  • CMR Frachtbrief und warenbegleitende Dokumente
  • Zollverschluss Anerkenntnis (falls zutreffend)
  • TIR Carnet Heft mit genügend Blättern (falls zutreffend)
  • Zulassungschein (Zugmaschine, Sattelanhänger, Anhänger) im Original
  • Tachoscheibe oder Fahrerkarte gemäß gesetzlicher Vorgabe
  • Servicebuch/Betriebsbuch
  • europäischer Unfallbericht
  • Telefonverzeichnis für Notfälle
  • Dieses Fahrerhandbuch oder ein vergleichbares Handbuch mit mindestens dem selben Inhalt.

Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:

  • Alle Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Geräts, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes).
  • Im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät: alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät für den Zeitraum der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Kalendertage.
  • die Fahrerkarte

Die zutreffenden nationalen und internationalen Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten und zu dokumentieren.

3.2 ADR-Dokumente

Die folgenden Dokumente müssen Sie beim Transport von Gefahrgut immer mitführen:

  • Gefahrgutlenkerausweis (sog. ADR Schein), nicht einlaminiert!!
  • Schriftliche Weisungen
  • Beförderungspapier mit folgenden Mindesteintragungen:
    • UN Nummer
    • offizielle Bezeichnung
    • Gefahren-Klasse
    • Verpackungsgruppe
    • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
    • Gesamtmenge je UN Nummer
    • Absender
    • Empfänger

4. Transport von Gefahrgütern

4.1 Allgemeines

Gefahrgut darf nur mit der entsprechenden Genehmigung und Ausrüstung transportiert werden. Bitte beachten Sie, dass es neben den Grundanforderungen noch weitere, je nach transportierter Stoffart spezifizierte Anforderungen geben kann, diese können Sie den Sicherheitsdatenblättern entnehmen.
Die Bestimmungen für Gefahrguttransporte sind jederzeit einzuhalten, d.h. insbesondere:

  • Klassifizierung des Gefahrgutes (UN-Nr, Stoffbezeichnung, Klasse, Ziffer, Buchstabe, ADR);
  • Mitführen des Beförderungspapieres und der schriftlichen Weisung
  • Kennzeichnung der Versandstücke
  • Kennzeichnung der Beförderungseinheit
  • Ausrüstung der Beförderungseinheit und persönliche Schutzausrüstung für alle Fahrzeuginsassen
  • Berechtigung des Fahrzeugführers (ADR-Bescheinigung)
  • Beachtung und Einhaltung der sich aus den Verantwortlichkeiten (gem. §9GGVSE) aller am Transport Beteiligten ergebenden Verpflichtungen
  • die Vorschriften zur Bestellung, Schulung und Prüfung nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

4.2 Personenbeförderung

Außer der Fahrzeugbesatzung (Fahrer und Beifahrer mit ADR Schein) dürfen Personen in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, nicht mitgenommen werden (It. ADR 8.3.1).

Ausnahme, in Fahrzeugen dürfen nur folgende Personen mitgenommen werden:

  • Beifahrer mit ADR Schein
  • Personen (auch ohne LKW und ADR Schein) die nachweislich den Fahrer bei dieser Beförderung unterstützen (It. ADR 8.2.3). Dies ist seitens der Fuhrparkleitung mit einem mitzuführenden Schreiben zu belegen. Desweiteren müssen diese Personen gemäß ADR 1.10 einen amtlichen Lichtbild-Ausweis mitführen.

4.3 Zusammenladeverbot

Die Zusammenverladeverbote müssen gem. gültiger ADR beachtet werden. Der Fahrer kann sich bei Unklarheiten beim zuständigen Gefahrgutbeauftragten informieren. Eine einfache Darstellung der Zusammenladeverbote finden Sie im Anhang.

4.4 Kennzeichnung des Fahrzeugs

Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 ADR versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben.
Mit dieser Warntafel wird die Tatsache angezeigt, dass ein Fahrzeug überhaupt Gefahrgut transportiert. Dabei kann es sich um unterschiedliche Stoffe und Gefahren handeln, verpackt in unterschiedlichen Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kartons, Kisten usw. In jedem Fall sind die Zusammenladeverbote zu beachten.
Bei spezifischen Ladungen sind die zweigeteilten Warntafeln zu verwenden. Bei diesen gibt der obere Teil die Nummer der zu kennzeichnenden Gefahr wieder. Der untere Teil stellt die UN-Nummer dar, die Versandbezeichnung des gefährdenden Stoffes.

4.5 Bedeutung der Ziffern

  1. Explosionsgefahr
  2. Gefahr des Entweichens von Gas durch Druck oder chemische Reaktion
  3. Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Gase/ Dämpfe) oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
  4. Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
  5. Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
  6. Gefahr durch Giftigkeit oder Ansteckung
  7. Gefahr durch Radioaktivität
  8. Gefahr durch Ätzwirkung
  9. 1. Stelle: Umweltgefährdender Stoff; Verschiedene gefährliche Stoffe
    an 2. oder 3. Stelle: Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion

Steht ein X vor der Gefahrnummer, darf der Stoff nicht mit Wasser (auch Nebel, Schnee, Regen) in Berührung kommen, da eine gefährliche Reaktion entsteht. Sind zwei Ziffern gleich, bedeutet dies eine Zunahme (Verdoppelung) der Gefahr (z.B. 30= entzündlich, 33= leicht entzündlich). Eine 0 hinter der Ziffer dient nur als Platzhalter wenn die Gefahr eindeutig durch die erste Ziffer gekennzeichnet ist. Eine Liste der Gefahrnummern und deren Bedeutung finden Sie im Anhang.

4.6 Gefahrguttransporte im Tunnel

Mit der ADR 2007 sind einheitliche Vorschriften für die Beschränkung der Nutzung von Tunneln durch Beförderungseinheiten mit Gefahrgut eingeführt worden. Die Kennzeichnung der Tunnel erfolgt mit den Buchstaben B bis E auf Zusatztafeln zum Verkehrszeichen 261.

4.7 Vermeidung von Explosionen und Bränden

Zur Vermeidung von Explosionen bzw. auch von Bränden muss einer der 3 Faktoren gemäß dem Explosionsdreieck (siehe weiter unten) ausgeschaltet werden. Das heißt, kommen keine brennbaren Stoffe vor, so kann kein Brand entstehen. Achtung: Funken können auch durch statische Aufladung der Arbeitskleidung oder des menschlichen Körpers entstehen. Entscheidend für die Vermeidung von Explosionen ist daher das Wissen darüber, wie sich Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Lösemittel) verhalten. Mineralöldämpfe/Lösemitteldämpfe sind bezüglich Ihres spezifischen Gewichtes schwerer als Luft und sinken daher nach dem Austritt rasch auf den Boden und verteilen sich als Lache.
Je nach Gefälle oder aber auch Windrichtung kann sich das Gas ausbreiten oder ab- und wegrinnen. Fällt es in einen „Sack“, das könnte ein Schacht oder eine Grube, ein Kanaleinlauf oder ein Kanal sein, so ist das Gas „gefangen“ und wird sich dort sammeln. Daher ist bei der Vermeidung von Explosionen besonders Augenmerk auf Vertiefungen aller Art zu legen.
Generell gelten folgende Basisverhaltensregeln:

  • Vermeidung von explosiven Gasgemischen durch sauberes Arbeiten
  • Vermeidung von Einsteigen in Schächten (sonst vorher „freimessen“)
  • Verbot des Rauchens und Verwendung von offenem Licht
  • Verwendung von nicht funkenerzeugenden Werkzeug bzw. einer Taschenlampe mit ATEX Zulassung (EX Prüfzeichen)
  • Gasdichtes Verschließen der Peilverschraubungen
  • Treibstoff getränkte Putzlappen sind in geeigneten Behältnissen ADR gerecht (Bezettelung UN 3175) aufzubewahren oder nach Gebrauch (Einzelstücke) in den dafür vorgesehenen Sondermüllbehälter zu entsorgen
  • Vermeidung elektrostatischer Aufladung durch „Personenerdung“- Berühren eines geerdeten Metallteiles außerhalb der Ex-Zone
  • Antitatische Kleidung/Schuhe
  • Erdung

4.8 Explosionsdreieck

Für eine Explosion, Verpuffung bzw. Verbrennung werden 3 Komponenten benötigt:

  • Sauerstoff, meist in Form der Umgebungsluft
  • Brennstoff meist in Form von Mineralölprodukten, wie z.B. Benzin, Diesel, etc.
  • Zündquelle /Wärme, meist in Form von Funken (durch metallisches Berühren, durch statische Aufladung von Kunststoffen etc.)

Diese 3 Komponenten müssen im richtigen Verhältnis oder in der notwendigen Konzentration vorhanden sein, damit es zu einer Explosion kommt:
Sauerstoff · Wärme · brennbarer Stoff

4.9 Explosionsschutzzone

Je nachdem, in welchem Gefahrenbereich man sich aufhält, unterscheidet man verschiedene Zonen, wobei die Zone 0 die höchste Gefährdungsstufe darstellt: Die Zonen sind durch Verkehrshüte oder andere Sicherheitseinrichtungen abzusichern. Bei Problemen zur Sicherstellung des Explosionsschutzes durch Kunden oder Passanten, ist die Tätigkeit zu unterbrechen und erst nach Herstellung des erforderlichen Explosionsschutzes wieder aufzunehmen.

Zone 0

Zone 0 sind jene Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind. Dies ist im Wesentlichen das Innere der Behälter und Rohrleitungen etc. Für Arbeiten oder Aufenthalte in Zone 0 sind an die Kleidung folgende Anforderungen gestellt: Hinsichtlich des Brandschutzes hat die Bekleidung die Forderung der EN 531 in allen Klassen und hinsichtlich der antistatischen Eigenschaften die EN-1149-1 zu erfüllen. Die Mitnahme von funkenerzeugenden Gegenständen wie z.B. Feuerzeug, Handy oder Nicht-Edelmetallwerkzeugen (z.B. aus Eisen oder Aluminium) ist verboten, sofern dafür keine Zulassung für die Verwendung in der Zone 0 besteht!

Zone 1

Zone 1 sind jene Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen bilden können.
Diese Bereiche sind z.B.:

  • der nähere Bereich um Domöffnungen
  • der nähere Bereich um Füll- und Entleerungsöffnungen
  • der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsgemäß gelöst werden
  • der nähere Bereich von Stopfbüchsen (z.B. an Pumpen)
  • die unmittelbare Nähe von Entlüftungsleitungen
  • die Auffangwanne und Domschächte von Tanks

Die Mitnahme von funkenerzeugenden Gegenständen wie z.B. Feuerzeug, Handy oder Nicht-Edelmetallwerkzeug (z.B. aus Eisen oder Aluminium) und nicht exs-geschützten Lampen ist verboten, sofern dafür keine Zulassung für die Verwendung in der Zone 1 besteht !

Achtung:
In Zone 1 und 0 ist Kleidung wechseln bzw. auch das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken verboten, da es zu elektrostatischer Entladung kommen kann.

Zone 2

Zone 2 sind jene Bereiche, in denen bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten. Diese Bereiche sind z.B.:

  • die Zone 1 umgebend
  • Bereiche um Lösbare Verbindungen von Rohrleitungen

Die Mitnahme von funkenerzeugenden Gegenständen wie z.B. Feuerzeug, Handy oder Nicht-Edelmetallwerkzeugen (z.B. aus Eisen oder Aluminium) ist verboten, sofern dafür keine Zulassung für die Verwendung in der Zone 2 besteht!

4.10 Abstellen und Parken von KFZ

Es ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug gem. ADR Kapitel 8.4 gültige Fassung abgestellt bzw. geparkt wird.

5. Verhalten bei Unfällen / Vorfällen

5.1 Folgende Erstmaßnahmen sind bei Unfällen einzuleiten

  • Unfallstelle sichern
  • Unfall sofort melden: 112 (internationale Notrufnummer)
  • Erste Hilfe leisten, mindestens den Verunfallten in die „stabile Seitenlage“ bringen
  • Warten, bis die Rettungskräfte eingetroffen sind

Beachten Sie auch die ausführliche Checkliste „Verhalten bei Unfällen“ im Anhang des Handbuchs.

Verhalten bei Unfällen mit Gefahrgut
Zusätzlich zu den o.g. Maßnahmen sind bei Unfällen mit Gefahrgut besondere Schutzmaßnahmen notwendig, da Gefahrgüter aufgrund ihrer Eigenschaften Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt darstellen.
Diese Gefahren können in Explosionsgefahr, Brandgefahr, Vergiftungsgefahr, Verätzungsgefahr und Strahlengefahr bestehen.
Bei Unfällen mit Gefahrgut ist in jedem Fall die Feuerwehr/Rettung und Polizei zu verständigen.
Die für die Rettungskräfte notwendigen Unterlagen über die geladenen Gefahrgüter sind

  • Begleitpapiere (CMR, Frachtbriefe, Sicherheitsdatenblätter)
  • Gefahrenzettel am Fahrzeug und an der Ware
  • Warntafeln am Fahrzeug

Bitte beachten Sie die Checkliste „Verhalten bei Unfällen“ im Anhang dieses Handbuchs.

5.2 Berichterstattung

Über folgende Vorfälle ist die verantwortliche Disposition und/oder der Verantwortliche für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt & Qualität und/oder der Verantwortliche für den Fuhrpark zu informieren (Kontaktmöglichkeiten im Anhang):

  • gravierende Verspätungen
  • Beschädigungen an Ware und Equipment
  • Personen und Sachschäden bei Dritten (Ladestellen, Kunde o.ä.)
  • Unfälle und Beinahe-Unfälle, Pannen, Sicherheitsrisiken die während des Transports auftreten
  • Unsichere Arbeitsbedingungen bei Be- und Entladung

Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:

  • Wer meldet den Vorfall? (Unternehmen, Fahrer, Fahrzeug)
  • Wann ist der Vorfall eingetreten? (Datum, Uhrzeit, während der Tätigkeit …)
  • Was ist passiert und welche Maßnahmen wurden getroffen?
  • Wer ist für den Vorfall verantwortlich?
  • Gibt es Reklamationen seitens des Kunden/Empfängers/Versenders?
  • Warum ist der Vorfall passiert?

Eine bestimmte Form ist nicht vorgegeben, es sollte jedoch die Vorlage „Unfälle / Beinaheunfälle / sonst. Vorfälle“ genutzt werden.

5.3 Behaviour Based Safety BBS

Um Unfälle und gefährliche Situationen die zu Unfällen führen können zu vermeiden sollten die eingesetzten Fahrer mit den Grundsätzen von BBS (behaviour based safety/ Verhaltensbasierte Sicherheit) vertraut sein.

BBS basiert auf der Annahme, dass Arbeitsunfälle vermieden werden können wenn alle Beteiligten sicheres Verhalten an den Tag legen. Alle Beteiligten in dieser Kette sollten sich aktiv daran beteiligen, andere auf sicheres oder unsicheres Verhalten hinzuweisen. Dies gilt, auch wenn das eigene Unternehmen nicht über ein BBS System verfügt.
ENGEMANN u. CO. bietet dazu jährliche Schulungen an.

Beachten Sie bitte auch die einführenden Informationen im Anhang dieses Handbuchs.

6. Sicherheitsmaßnahmen (nach AEO)

Unsere Auftraggeber erwarten bei der Durchführung der Transporte die Einhaltung höchster Sicherheitsstandards. Das bedeutet für den Transport:

  • die Waren dürfen nur an sicheren Umschlagsorten gelagert und verladen werden
  • während der Lagerung, Verladung und Beförderung sind die Waren und die Transporteinheit vor unbefugten Zugriffen zu schützen
  • die Dokumente sind vor unbefugtem Zugriff, Manipulationen und Einsichtnahme zu schützen
  • das für die Beförderung und die Übernahme der Waren eingesetzte Personal ist zuverlässig

Falls es Zweifel an der durchgehenden Sicherheit der Ware, des Transportmittels und der Dokumente gibt, ist das unverzüglich zu melden.

Beachten Sie auch die Checkliste „Sicherheit Unterwegs“ im Anhang zum Handbuch.

7. Rechtliche Rahmenbedingungen

7.1 Behördliche Auflagen

Alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, auch die der zu durchfahrenden Transitländer müssen eingehalten werden. Dies gilt auch für evtl. von Behörden vorgeschriebene Fahrtstrecken.

7.2 Zollbestimmungen und Kontrollen

Das vorgeschriebene Bestimmungszollamt sowie die juristische Adresse des Empfängers sind im CMR Frachtbrief eingetragen. Es dürfen keine handschriftlichen, nachträglichen Änderungen vorgenommen werden.

Sollten während der Fahrt Zollkontrollen erfolgen, dann muss der Fahrer:

  • beim Fahrzeug bzw. der Ware verbleiben
  • sich ggf. bescheinigen lassen wie viel und welche Ware entnommen wurde
  • die korrekte Versiegelung des Frachtraumes kontrollieren

8. Allgemeine Verhaltensregeln

Beachten Sie hierzu auch die Checkliste „Sicherheit Unterwegs“ im Anhang dieses Handbuchs.

8.1 Be- und Entladeverfahren

Es ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug während der Beladung wirksam gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert wird (Feststellbremse und Unterlegkeile).Wenn möglich soll der Fahrer bei der Be- und Entladung anwesend sein um eventuelle Beschädigungen der Ware sofort melden zu können. Erlaubt die Be- oder Entladestelle dies nicht, hat der Fahrer den Weisungen des Lagerpersonals Folge zu leisten und sich an dem ihm zugewiesenen Platz aufzuhalten.
Bitte beachten Sie hierbei, dass das Rauchverbot im Werk auch für die Fahrerkabine gilt!
Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass die Packstücke vor Übernahme auf die äußerliche Unversehrtheit und Vollständigkeit geprüft werden. Die Ware (auch für evtl. noch folgende Entladestellen) ist vor Abfahrt zu kontrollieren und zu sichern bzw. nachzusichern.

8.2 Transportsicherung

Die gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der Straßenverkehrsordnung (StVO), den zugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 festgeschrieben. Die technische Richtlinien sind DIN EN 12 195 und DIN 75410 sowie in den Richtlinien 2700 ff des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) festgehalten.
Das höchstzulässige Gesamtgewicht und die Höchstzulässige Achslast dürfen nicht überschritten werden.

8.3 Umweltfreundliches Fahren

Vorausschauendes Fahren schont Material und Umwelt, hilft Sprit zu sparen und kann Verkehrsunfälle verhindern.
Seien Sie immer wachsam und bleiben Sie konzentriert, wenn Sie merken, dass Ihre Konzentration nachlässt, legen Sie eine Pause ein.

Die folgenden Tipps helfen Ihnen bei einer umweltfreundlichen Fahrweise:

  • Fahren Sie nicht schneller als 85 km/h
  • Vor Kuppen Schwung holen und dann kurz vor der Kuppe vom Gas
  • Nutzen Sie bei Talfahrten den Tempomat, so nutzen Sie die Motorbremse und schonen die Bremsen
  • Lassen Sie vor Stopps (z.Bsp. an roten Ampeln) das Fahrzeug ausrollen
  • Lassen Sie die Sicherheitssysteme (z. Bsp. Abstandhalter, Spurassistent, etc.) eingeschaltet
  • Prüfen Sie vor jedem Fahrtantritt den Reifendruck – zu niedriger Reifendruck erhöht Spritverbrauch und Materialabrieb

8.4 Abfahrtkontrolle

Zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Abfahrtkontrolle sollten Sie sich vor jedem Fahrtantritt (auch nach kurzen Ruhepausen, Tankstopps, u.ä.) versichern, dass sich Ware und Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bei Bedarf ist die Ware nachzusichern. Prüfen Sie unbedingt nach jeder Beladung den Zustand der geladenen Ware sowie des Fahrzeugs.
Diese sieben Punkte sollten Sie dabei prüfen:

  • Vorderwand
  • linke Seite
  • rechte Seite
  • Boden
  • Dach
  • Innenseite / Außenseite der Türen
  • Fahrwerk

Eine ausführliche Checkliste für die gesetzliche Abfahrtskontrolle findet sich im Anhang dieses Handbuchs.

9. Güterverkehrsrecht

9.1 Allgemeines

Die jeweils zutreffenden nationalen und internationalen Bestimmungen des Güterverkehrsrechts, sowie der bi- und multinationalen zwischenstaatlichen Abkommen (z.B. CEMT) sind zu beachten. In Deutschland unterliegen Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

9.2 Verkehrsarten und Genehmigungen

Im Güterkraftverkehrsrecht werden zwei Verkehrsarten unterschieden der gewerbliche Güterkraftverkehr und der Werkverkehr.

Während der Werkverkehr nur eine Hilfstätigkeit darstellt und daher erlaubnisfrei durchgeführt werden kann, benötigt man für den gewerblichen Güterkraftverkehr für Fahrten in und durch Deutschland mindestens eine der folgenden Genehmigungen.

  • Güterkraftverkehrserlaubnis (für innerdeutschen Verkehr)
  • Gemeinschafts-/EU- Lizenz (für grenzüberschreitenden Verkehr zwischen allen EU/EWR Staaten sowie Transporte zwischen den EU-Staaten und der Schweiz)
  • CEMT Genehmigung (für Transporte von und in einen CEMT Mitgliedsstaat)
  • bilaterale Genehmigung (Einzelvereinbarungen zwischen Deutschland und einem zweiten Staat für Beförderungen zwischen den beiden Ländern)

Der Fahrer muss die seinem Unternehmen erteilten Genehmigungen mitführen.

9.3 Maut

Seit 2005 wird für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 12 Tonnen in Deutschland eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr, die sogenannte Maut erhoben. Die Maut wird fahrzeugbezogen fällig und kann auf verschiedene Arten beglichen werden:

  • automatisch über ein Fahrzeuggerät (die sogenannte On-Board-Unit OBU)
  • unter Verwendung von Einbuchungsautomaten, sogenannten Maut-Terminals
  • durch Einbuchung im Internet

OBU
Die bequemste Art stellt hierbei die Benutzung der OBU dar, da diese ohne Fahrtunterbrechung jeden Autobahnabschnitt selbstständig erkennt und die korrekte Maut einbucht. Sollte die OBU ausfallen, ist der Fahrer verpflichtet auf eine der beiden anderen Möglichkeiten zur Bezahlung auszuweichen.

Maut-Terminals
Für die Einbuchung an einem der zahlreichen Maut-Terminals
werden die folgenden Angaben benötigt:

  • Länderkennung
  • Kennzeichen
  • Schadstoffklasse
  • Achszahl
  • Starttermin der Fahrt
  • Startauffahrt
  • Zielausfahrt
  • Zahlungsmittel

Das Maut-Terminal errechnet dann die kürzeste Strecke innerhalb des Streckennetzes, Sie können die vorgeschlagene Route akzeptieren oder mit Hilfe von sogenannten Via-Punkten eine Alternativroute wählen. Eine vorherige Registrierung ist nicht notwendig, bietet sich für Vielfahrer jedoch an, da die Fahrzeugdaten dann auf einer Fahrzeugkarte gespeichert werden und den Buchungsvorgang so enorm beschleunigen. Außerdem kann die Zahlung so per Lastschrift- oder Guthabenkonto erfolgen, zusätzlich zu den Möglichkeiten per Tank-, EC-, Kreditkarte oder in bar zu zahlen, die auch allen nichtregistrierten Nutzern zur Verfügung stehen.
Inzwischen gibt es über 3.500 Maut-Terminals im In- und Ausland, meist in der Nähe von Auf- und Abfahrten, auf Autohöfen, an Raststätten und Tankstellen.

Internet
Anders als bei der Einbuchung über ein Maut-Terminal muss man sich für die Einbuchung übers Internet bei Toll Collect registrieren. Die Fahrzeugdaten werden schon bei der Registrierung erfasst, so dass später nur noch das korrekte Fahrzeug ausgewählt werden muss. Natürlich müssen auch bei Internetbuchung der Starttermin und die Auf- und Abfahrten angegeben werden, man hat dann ebenfalls die Möglichkeit die vorgeschlagene Strecke zu akzeptieren oder eine Alternativroute zu wählen.

Kontrolle
Die Mautkontrolle erfolgt entweder über den Betreiber Toll Collect, der die Daten seiner Kontrollbrücken auswertet, oder mobil durch Beamte des BAG. Als Nachweis für per Terminal oder Internet gelöste Mauttickets gilt dabei die bei der Buchung erhaltene Buchungsnummer, mit einer OBU entfällt der Nachweis, da dieser automatisch erbracht wird.

10. GDP Transporte (Pharma)

10.1 Besondere Anforderungen der Pharmalogistik

10.1.1 Temperaturbereich ambient

Arzneimittel unterliegen besonderen Vorschriften. Allen voran die Vorgabe, dass die Ware jederzeit im Temperaturbereich +15° C bis +25° C gehalten werden muss, auch während Umschlag und Transport.

Warum ist das so wichtig?

Arzneimittel sind hochsensible Waren die schon bei geringen Temperaturschwankungen empfindlich reagieren. Mögliche Risiken durch unsachgemäße Lagerung und Transport können sein:

  • Unerwünschte Nebenwirkungen
  • Verlust der Wirksamkeit
  • Auslösung eines anaphylaktischen Schocks

Um Gesundheitsgefahren zu vermeiden, ist eine durchgängige Temperaturregulierung notwendig.

Sie als Fahrer sind während des Transports der Einzige der diese Temperaturregulierung gewährleisten kann. Sie tragen Verantwortung.

„Es war doch nur ganz kurz“ – doch bereits eine „ganz kurze“ Über-oder Unterschreitung des Temperatur Bereichs kann dazu führen, dass der Impfstoff seine Wirkung verliert oder Reizungen verursacht. Und man sieht der Ware diese Abweichung nicht an!

Seien Sie daher stets sorgfältig und im Zweifelsfall gilt, lieber einmal zu oft auf Nummer sicher gehen, als die Gesundheit eines anderen Menschen zu riskieren.

10.1.2 Sauberkeit und Hygiene

Die Corona Pandemie hat gezeigt Abstand und Hygiene sind die wichtigsten Waffen im Kampf um die Gesundheit. Und das gilt ebenso für den Transport von Arzneimitteln. Abstand zu allen Waren die die Arzneimittel in irgendeiner Weise (und sei es nur geruchstechnisch) kontaminieren könnten und regelmäßige Hygienemaßnahmen sind unumgänglich.

Auch hier sind Sie als Fahrer gefragt. Laden Sie keine Ware auf die stark riecht oder verschmutzt ist, halten Sie im Zweifelsfall Rücksprache mit der Disposition.

Reinigen Sie das Fahrzeug regelmäßig. Die Ladefläche muss täglich gefegt und das komplette Fahrzeug regelmäßig (min 1 x pro Quartal) gereinigt werden.

Neben den persönlichen Arbeitshygienevorschriften (z.B. Händewaschen, -desinfizieren) achten Sie bitte auf ein sauberes, gepflegtes und nicht geruchsbelästigendes Auftreten während der Arbeitszeit.

10.1.3 Arzneimittelfälschung

Arzneimittel sind besonders anfällig für Plagiate. Diese sind oft nur schwer zu erkennen und können verheerende Auswirkungen haben, wenn sie statt des eigentlichen Medikaments eingenommen werden. Daher ist jeder Beteiligte der Transportkette dazu angehalten Verdachtsfälle unverzüglich zu meiden und eine Verbreitung der Fälschung zu verhindern. Auch für Sie gilt, melden Sie jegliche Unstimmigkeiten sofort bei der Disposition.

10.2 Scanner

Um die lückenlose, IT gestützte Überwachung der Transporttemperatur zu gewährleisten ist die korrekte und unverzügliche Scannung der Paletten unverzichtbar.

Das bedeutet:

  • Erst unmittelbar vor der Be-/Entladung scannen
  • Korrekte Scannung garantiert einen ordnungsgemäßen Temperaturverlauf (Label bzw. Fahrzeug scannen, nicht von Hand eingeben)
  • Abweichungen, v.a. Beschädigungen müssen mit Hilfe des Scanners dokumentiert werden

Der Scanner ist neben dem Handy ihr wichtigstes Kommunikationsmittel, nutzen Sie es!

Wenn Sie im Umgang mit dem Scanner noch Fragen haben, scheuen Sie sich nicht diese zu stellen. Als Ansprechpartner stehen Ihnen neben Ihrem Disponenten die im Vorwort aufgeführten Kontakte zur Verfügung.

10.3 Be- und Entladung von Pharmaware

Bei korrekt eingestelltem, fehlerfrei arbeitendem Thermoaggregat (Setpoint +20°C bei extremen Außentemperaturen nach oben oder unten anpassen) ist ein reibungsloser Transportverlauf gewährleistet, allerdings stellen die Be – und Entladung aufgrund der geöffneten Türen besondere Herausforderungen dar.

Auch während der Be – und Entladung muss jederzeit der Temperaturkorridor von +15°C bis +25°C eingehalten werden. Bei stark abweichenden Außentemperaturen ist daher besondere Sorgfalt geboten!

Generell gilt:

  • Ladefläche auf die benötigte Temperatur vorheizen/-kühlen
  • Türen erst kurz vor dem Ansetzen an die Rampe öffnen
  • Be – /Entladung erst beginnen, wenn alles bereit ist
  • Achten Sie auch auf Fehlverhalten von anderen, der Schutz des Patienten ist das oberste Gebot

10.4 Verhalten bei Abweichungen

10.4.1 Temperaturabweichungen

Sobald die Ware auf ihr Fahrzeug gescannt wurde, sind Sie verantwortlich für die Einhaltung der korrekten Temperatur. Schlägt einer der Temperaturfühler Alarm*, erhalten Sie eine Benachrichtigung per SMS oder einen Anruf Ihres Disponenten.

Suchen Sie die nächste Haltemöglichkeit und kontrollieren Sie:

  • ob der Setpoint (+20° C) korrekt eingestellt wurde
  • ob die Türen korrekt verriegelt sind
  • ob sonstige technische Probleme die Ursache für die Temperaturabweichung sein könnten
  • Nehmen Sie Kontakt zu ihrem Disponenten auf und berichten Sie das Ergebnis der vorgenannten Kontrolle

*außer bei Be-Entladetätigkeiten

Erreicht die Temperatur innerhalb der nächsten 15 Minuten nicht wieder den benötigten Bereich, wird erneut ein Alarm ausgelöst. Die Ware darf nicht länger als 90 Minuten außerhalb des Temperaturbereichs gefahren werden (siehe Tabelle).

Temperatursollbereich
+15° C bis +25 ° C
Art der Abweichung Abweichung in Grad Betroffener Temperaturbereich Dauer der Abweichung To Do
Abweichung im Toleranzbereich +/- 4,9 ° C +10,1° C bis 15° C / +25° C bis +29,9° C Max. 90 Minuten Anhalten, Setpoint und Fahrzeugparameter prüfen, Disposition kontaktieren
Abweichung außerhalb der Toleranz +/- 5° C ≤ 10° C / ≥ 30 ° C Sofort Türen schließen Sofort Türen schließen, Disposition kontaktieren

Nach 90 Minuten oder bei einer Abweichung von mehr als 5°C also bei einer Temperatur kleiner 10°C oder größer 30°C ist die Auslieferung sofort zu stoppen! Kontaktieren Sie Ihre Disposition und kehren Sie ans Lager zurück!

10.4.2 Beschädigungen

Im Pharmabereich darf keine beschädigte Ware transportiert werden, daher gilt in jedem Fall:

  • Fotos der Beschädigung machen
  • Disposition kontaktieren
  • Keine beschädigte Ware annehmen

Wird Ware auf Ihrem Fahrzeug beschädigt, dokumentieren Sie den Schaden und seien Sie vorsichtig, wenn Produkt austritt. Wenn Sie keine Möglichkeit haben das Produkt sicher aufzufangen, entfernen Sie sich vom Fahrzeug und informieren Sie die Rettungskräfte.

Das wichtigste im Überblick

  • Unsachgemäßer Umgang mit Pharmaware stellt eine Gefährdung der Gesundheit des Patienten dar.
  • Halten Sie das Fahrzeug, speziell die Ladefläche sauber und geruchsfrei.
  • Achten Sie auf Ihre persönliche Hygiene.
  • Nutzen Sie den Scanner ordnungsgemäß um die korrekte Dokumentation der Temperatur zu gewährleisten.
  • Achten Sie speziell bei der Be- und Entladung auf den sachgemäßen Umgang mit der Ware.
  • zügig be-/entladen
  • Türen erst kurz vor dem Ansetzen an die Rampe öffnen.
  • Ladefläche in korrektem Temperaturbereich halten.
  • Bei Temperaturabweichungen werden Sie per SMS alamiert (ENGEMANN u CO Fahrer), kontrollieren Sie das Fahrzeug und das Aggregat auf mögliche Fehler.

11. Kontaktdaten

Büro Adresse:
ENGEMANN u. CO. Internationale Spedition GmbH
Otto-Hahn-Str. 29
40721 Hilden

Lade Adresse:
ENGEMANN u. CO. Internationale Spedition GmbH
Johann-Vaillant-Str. 6
40721 Hilden

Telefonnummern:
Disposition: +49 2103 2525 0
operative Leitung: +49 2103 2525 103
HSEQ Verantwortlicher: +49 2103 2525 102

Notfallnummer: +49 2103 2525 299

12. Anhänge

12. Änderungshistorie

Erstellung: 02.2019 / MK
überarbeitet: 03.2020 / MK / – allgemeine Ergänzungen
überarbeitet am: 03.2021 / SvdT / – allgemeine Ergänzungen um den Bereich GDP Transporte
überarbeitet am: 10.2022 / SvdT / – Anpassungen GDP (Temperatursollbereich/Maßnahmen gem. Netzwerkvorgaben)